SATZUNG
Die nachfolgend in § 2 genannten Gebietskörperschaften schließen sich gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 12. Juli 1966 (GVBL. S. 218) zu einem Zweckverband zusammen, und haben folgende Satzungen erlassen: